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Oldtimer


Erhaltungswürdig sind

- grundsätzlich Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind. Sie gelten als historische Fahrzeuge

- Fahrzeuge, die aufgrund der österreichischen Bestimmungen § 2 (1) Z 43 KFG 1967 als erhaltungswürdig angesehen werden
 

Großserienfahrzeuge (z.B VW Käfer, Opel Kadett) gelten mit einem Alter ab 30 Jahren als erhaltungswürdig.

Wohnmobile mit einem Alter von 30 Jahren oder älter müssen aufgrund der individuellen Aufbauarten die Originalität des gesamten Fahrzeuges durch das Gutachten eines Sachverständigen nachweisen.

Die Fahrzeugkategorien: Militärfahrzeuge, Lastkraftwagen und Sonstige Kraftfahrzeuge gelten bis Baujahr 1970 als erhaltungswürdig. Für die Baujahre 1970 – 1979 muss die Erhaltungswürdigkeit über ein Gutachten nachgewiesen werden.

Von Marken, die seit 30 Jahren aufgelassen sind bzw. nicht mehr bestehen, gelten die Fahrzeuge grundsätzlich als erhaltungswürdig.
 

Originalität

Die Hauptbaugruppen der Fahrzeuge müssen im Originalzustand erhalten sein. Zeitgenössischer Ersatz gilt als dem originalen Zustand entsprechend, wenn es sich um Zubehör oder Ersatzteile handelt, die in einem Zeitraum von 10 Jahren ab dem Erzeugungsjahr des Fahrzeuges im Handel angeboten wurden (handelsübliches oder werksnahes Zubehör). Für die Originalität solcher Änderungen sind Nachweise durch Literatur, Prospekte, Fotos und dergleichen zu erbringen.

Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug, die Hauptgruppen betreffen und somit den Grundcharakter des Fahrzeuges und dessen technische Konstruktionsmerkmale verändern, führen zu einer Neueinstufung des Fahrzeuges mit dem Baujahr, das dem geänderten Teil zuzuordnen ist.
 

Überprüfung des Erhaltungszustandes

Der Erhaltungszustand kann hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit über eine § 57a oder eine § 56 KFG 1967 – Überprüfung nachgewiesen werden. Bezüglich allgemeiner Ausrüstungsbestimmungen gilt, der zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens gesetzmäßige Zustand mit Ausnahme jener Ausrüstungsgegenstände, für die Nachrüstverpflichtung besteht. Bei historischen Kraftfahrzeugen, bei denen Unterlagen über die technischen Standards nicht in allen Überprüfungswerkstätten vorhanden sind, kann auf besonders gekennzeichnete Spezialwerkstätten zur jährlich wiederkehrenden Begutachtung von historischen Kraftfahrzeugen zurückgegriffen werden.

Zusätzlich ist es notwendig, eine genauere Qualitätsangabe bzw. Zustandbeurteilung historischer Kraftfahrzeuge vorzunehmen. Die Definition richtet sich nach der von Sachverständigen für historische Kraftfahrzeuge verwendeten Werteskala von „Stufe 1 bis Stufe 5“. Für die Einstufung als historisches Kraftfahrzeug können die Erhaltungszustandsbeurteilungen von 1 bis 3 in der Wertskala gelten.

1. Exzellenter Originalzustand

2. Sehr guter Originalzustand

3. Guter Allgemeinzustand

Die Zustandsbeurteilungen 4 und 5

4. Akzeptabler Zustand

5. Unrestaurierter mangelhafter Zustand

können nicht zu einer Einstufung als historisches Kraftfahrzeug herangezogen werden.

Die Beurteilung des Erhaltungszustandes hat unabhängig und zusätzlich zu den seitens des KFG 1967 geforderten Überprüfungen nach § 57 a oder § 56 zu erfolgen und kann auch über ein Gutachten der als Sachverständigen für historische Kraftfahrzeuge genannten Personen oder eines Sachverständigen nach § 124 KFG 1967 oder § KFG 1967 nachgewiesen werden.

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